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   BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21   

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BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21 (https://dejure.org/2023,8696)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2023 - 20 F 5.21 (https://dejure.org/2023,8696)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 (https://dejure.org/2023,8696)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BArchG § 11 Abs. 1, 2 und 6, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; VwGO § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 und 3, Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 und Satz 14
    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Einsicht in beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) archivierte Akten zu Uwe Barschel; Ablauf der 30jährigen Schutzfrist; Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung bzgl. einzelner Schwärzungen; Ermittlung von Lebensdaten bei der Geheimhaltungsprüfung nach § 99 Abs. 1 Satz ...

  • rewis.io

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • doev.de PDF

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einsicht in beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) archivierte Akten zu Uwe Barschel; Ablauf der 30jährigen Schutzfrist; Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung bzgl. einzelner Schwärzungen; Ermittlung von Lebensdaten bei der Geheimhaltungsprüfung nach § 99 Abs. 1 Satz ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Inkognito Verfassungsschützer - und die Sperrerklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2740
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21
    Bei seit Langem abgeschlossenen Vorgängen muss erkennbar sein, dass die vollständige Offenlegung noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder Aufklärungsarbeit der Sicherheitsbehörde zulässt (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 42 f. m. w. N.).

    Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 42 f. m. w. N.).

    Eine Offenlegung kann dem Wohl des Bundes auch dann Nachteile bereiten, wenn die von einem ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit Dritten bekannt gegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 39 m. w. N.).

    Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 13).

    Daran fehlt es bei persönlichen Daten, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind und diese Quellen - wie etwa Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen - in den Unterlagen lediglich wiedergegeben sind, ohne dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.).

    An der Schutzwürdigkeit fehlt es auch bei Daten von Personen der Zeitgeschichte, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde hingegen grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 18 f. m. w. N.).

    Bei (mutmaßlich) bereits verstobenen Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegeben haben, können sich darüber hinaus aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - ihrer Angehörigen Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 20 m. w. N.).

    cc) Darüber hinaus kann wiederum das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO nach dem Tod eines Informanten eine weitere Geheimhaltung seiner Daten rechtfertigen, wenn deren Bekanntgabe die künftige effektive Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsbehörde des Bundes erschweren würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff., vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76 Rn. 22 ff., vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 80 Rn. 19 ff., vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 83 Rn. 24 ff., vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 24 ff. und vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 22 ff.).

    Nach der Senatsrechtsprechung ist jedoch bei Personen, deren Lebensdaten nicht ermittelt werden konnten, entsprechend der Wertung des § 11 Abs. 2 BArchG zu vermuten, dass sie leben, bis 90 Jahre nach ihrer Geburt vergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 16 f. m. w. N.).

    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 48 m. w. N.).

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21
    cc) Darüber hinaus kann wiederum das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO nach dem Tod eines Informanten eine weitere Geheimhaltung seiner Daten rechtfertigen, wenn deren Bekanntgabe die künftige effektive Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsbehörde des Bundes erschweren würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff., vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76 Rn. 22 ff., vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 80 Rn. 19 ff., vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 83 Rn. 24 ff., vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 24 ff. und vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 22 ff.).

    (2) Für die unter IV. 2. (5), (7) und (12) der Sperrerklärung genannten Dokumente (Blatt 72 bis 79, 114 bis 129 und 156) liegt der Weigerungsgrund des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO vor, der mit dem jeweiligen Verweis auf die Gründe des Staatswohls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG, dessen fachgesetzliche Vorgaben insoweit mit dem Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO faktisch übereinstimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 19 m. w. N.), der Sache nach geltend gemacht wurde.

  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21
    Im Übrigen bestimmt sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten von Personen der Zeitgeschichte nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 11 ff. m. w. N.).

    Schwärzungen, die nur Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übrig lassen oder zu einer Verfälschung des Aussagegehalts und damit zu Missverständnissen führen, müssen nicht erwogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 16).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21
    Lassen sich bei der Geheimhaltungsprüfung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO die Lebensdaten einiger Personen nicht ermitteln, ist zu vermuten, dass sie leben, bis 90 Jahre nach ihrer Geburt vergangen sind (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70).

    Danach ist es angemessen, von der Vermutung auszugehen, dass die Person bereits dann nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit ihrer Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13).

  • BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19

    Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden; Teilschwärzung; Verweigerung

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21
    Allerdings ist nicht jeder Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden geheim und der Widerspruch einer Behörde auf Empfängerseite für sich genommen kein Weigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 86 Rn. 11 f. m. w. N.).

    Denn ein Partnerdienst, der unter dem Schutz einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit Informationen übermittelt oder Anfragen gestellt hat, darf darauf vertrauen, dass die übersandten Informationen oder Auskunftsersuchen auch Jahre später nicht ohne seine Mitwirkung preisgegeben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 86 Rn. 11 m. w. N., vom 5. Oktober 2020 - 20 F 7.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 93 Rn. 13 m. w. N. und vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21

    Auskunftsansbegehren einer Privatperson über die bei der Berliner

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21
    Denn ein Partnerdienst, der unter dem Schutz einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit Informationen übermittelt oder Anfragen gestellt hat, darf darauf vertrauen, dass die übersandten Informationen oder Auskunftsersuchen auch Jahre später nicht ohne seine Mitwirkung preisgegeben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 86 Rn. 11 m. w. N., vom 5. Oktober 2020 - 20 F 7.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 93 Rn. 13 m. w. N. und vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 9).

    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 7).

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21
    Als solche ist jedenfalls eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 - VersR 2019, 1432 Rn. 9).
  • BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21
    Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass er in der Sperrerklärung die Gesichtspunkte Schutz der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter (IV. 1. a), Hinweise auf nachrichtendienstliche Mitarbeiter/innen (IV. 1. b), Aktenzeichen, Verfügungen, Arbeitshinweise (IV. 1. c) sowie Hinweise auf ausländische Nachrichtengeber, Schutz der Kommunikationswege mit ausländischen Nachrichtengebern (IV. 1. d) als für eine Geheimhaltung der Akten sprechend berücksichtigt hat, soweit ein Weigerungsgrund besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2007 - 20 F 10.06 - juris Rn. 6, vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 8, vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261 Rn. 6, vom 28. Januar 2011 - 20 F 16.10 - juris Rn. 6 und vom 14. April 2011 - 20 F 19.10 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 20 F 15.10

    In-camera-Verfahren; Kosten; Rechtszug; unselbstständiger Zwischenstreit

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21
    Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass er in der Sperrerklärung die Gesichtspunkte Schutz der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter (IV. 1. a), Hinweise auf nachrichtendienstliche Mitarbeiter/innen (IV. 1. b), Aktenzeichen, Verfügungen, Arbeitshinweise (IV. 1. c) sowie Hinweise auf ausländische Nachrichtengeber, Schutz der Kommunikationswege mit ausländischen Nachrichtengebern (IV. 1. d) als für eine Geheimhaltung der Akten sprechend berücksichtigt hat, soweit ein Weigerungsgrund besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2007 - 20 F 10.06 - juris Rn. 6, vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 8, vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261 Rn. 6, vom 28. Januar 2011 - 20 F 16.10 - juris Rn. 6 und vom 14. April 2011 - 20 F 19.10 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21
    cc) Darüber hinaus kann wiederum das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO nach dem Tod eines Informanten eine weitere Geheimhaltung seiner Daten rechtfertigen, wenn deren Bekanntgabe die künftige effektive Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsbehörde des Bundes erschweren würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff., vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76 Rn. 22 ff., vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 80 Rn. 19 ff., vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 83 Rn. 24 ff., vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 24 ff. und vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 23.03.2009 - 20 F 11.08

    Anspruch auf vollständige Auskunft über eigene beim Bundesamt für

  • BVerwG, 18.09.2019 - 20 F 4.18

    Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes; Rechtswidrigkeit einer

  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

  • BVerwG, 28.01.2011 - 20 F 16.10

    Berücksichtigung des Interesses an einer lückenlosen Sachverhaltsaufklärung und

  • BVerwG, 22.11.2019 - 20 F 14.17

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich der begehrten

  • BVerwG, 14.04.2011 - 20 F 19.10

    Der obersten Aufsichtsbehörde steht trotz Nichtbestehens eines Ermessen der

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

  • BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17

    Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit geheimhaltungsbedürftiger Akten

  • BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20

    Anforderungen an eine Sperrerklärung; unbegründete Beschwerde

  • BVerwG, 27.10.2014 - 20 F 6.14

    Schwärzung nicht geheimhaltungsbedürftiger Teile eines Dokuments

  • BVerwG, 31.05.2021 - 20 F 13.20

    Förmlichen Äußerung der Entscheidungserheblichkeit durch Verfügung zur Kenntnis

  • BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20

    Ergänzung von Ermessenserwägungen bei Sperrerklärung

  • BVerwG, 15.12.2020 - 20 F 4.20

    Pflicht der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften

  • BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 14 ff. m. w. N.).

    Ein besonderes Offenbarungsinteresse kann eine frühere Offenlegung rechtfertigen, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse eine längere Geheimhaltung gebieten (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 24 und vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 22).

    Bei bereits verstobenen Personen, die einer Behörde Informationen zugeführt haben, können sich darüber hinaus aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - ihrer Angehörigen Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 18 ff. m. w. N.).

    Steht auch unter Nutzung von allgemein zugänglichen Datenbanken und Suchmaschinen und ggfs. der durch die Amtshilfe eröffneten Erkenntnisse der Tod des Informanten nicht verlässlich fest, was bei Unterlagen, die sich auf weit zurückliegende Vorgänge beziehen und bei lange abgebrochenem Kontakt nicht selten der Fall ist, ist zu vermuten, dass derselbe nach 90 Jahren verstorben ist und dessen persönliche Daten deshalb nicht mehr schutzwürdig sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 13 und vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 24).

  • BVerwG, 06.10.2023 - 2 VR 3.23

    Konkurrentenstreit um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens

    Ihm steht nicht die Befugnis zur eigenmächtigen Schwärzung zu, weil entsprechende Erklärungen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde - hier also dem Bundeskanzleramt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG) - abgegeben werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50 Rn. 10 und vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - juris Rn. 22 ff. sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 1 S 188/19 - VBlBW 2019, 325 = juris Rn. 17; zum Umfang des Akteneinsichtsrechts auch BVerwG, Urteil vom 4. August 1975 - 6 C 30.72 - BVerwGE 49, 89 ).
  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO kommt eine Verweigerung der Aktenvorlage zwar noch nicht bei der bloßen Möglichkeit eines Nachteils für das Wohl des Bundes in Betracht, sondern nur, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts einen solchen Nachteil (tatsächlich) bereiten würde, wenn also dafür eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 - juris Rn. 17); da das Grundgesetz der Bundesregierung bei der Regelung der auswärtigen Beziehungen jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum belässt, ist die Prognose, ob eine Offenlegung bestimmter Dokumente eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen erwarten lässt, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - NWVBl. 2023, 319 Rn. 17 und vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 - juris Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2023 - 19 PS 1/23

    In-camera-Verfahren; Verfassungsschutz; Weigerung; Weigerungsgrund; Widerspruch

    Der Widerspruch einer Behörde auf Empfängerseite ist für sich genommen kein Weigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.2.2023 - 20 F 5.21 -, NWVBl. 2023, 319, juris Rn. 16).

    Schwärzungen, die nur Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übrig lassen oder zu einer Verfälschung des Aussagegehalts und damit zu Missverständnissen führen, müssen nicht erwogen werden ( BVerwG, Beschl. v. 23.2.2023 - 20 F 5.21 -, NWVBl. 2023, 319, juris Rn. 71).

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